Beleuchtung am Fahrzeug – welche Vorschriften gelten wirklich?

Eine funktionierende Fahrzeugbeleuchtung sorgt nicht nur dafür, dass Sie bei Dunkelheit, Regen oder Nebel die Fahrbahn besser erkennen. Sie macht Ihr Fahrzeug auch für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar und zeigt an, wenn Sie bremsen, abbiegen oder rückwärtsfahren.

Welche Leuchten an einem Fahrzeug vorgeschrieben sind, wann sie eingeschaltet werden dürfen und welche Veränderungen zulässig sind, ist genau geregelt. Besonders bei nachgerüsteten LED-Leuchtmitteln, zusätzlichen Scheinwerfern oder getönten Rückleuchten kann es schnell zu Problemen kommen, wenn die erforderliche Genehmigung fehlt.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Vorschriften für die Fahrzeugbeleuchtung gelten und worauf bei der Hauptuntersuchung Link Icon geachtet wird.

Welche Beleuchtungseinrichtungen gehören zum Fahrzeug?

Ein Pkw verfügt über verschiedene Leuchten, die jeweils eine bestimmte Aufgabe erfüllen. Dazu gehören unter anderem:

Abblendlicht
Fernlicht
Begrenzungs- beziehungsweise Standlicht
Tagfahrlicht
Schlussleuchten
Bremsleuchten
Fahrtrichtungsanzeiger
Warnblinkanlage
Rückfahrscheinwerfer
Nebelschlussleuchte
Kennzeichenbeleuchtung
gegebenenfalls Nebelscheinwerfer

Die einzelnen Einrichtungen dürfen nicht beliebig angebracht, verändert oder miteinander kombiniert werden. Nach § 49a StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern grundsätzlich nur vorgeschriebene oder ausdrücklich zugelassene lichttechnische Einrichtungen vorhanden sein. Das bedeutet auch: Nur weil eine zusätzliche Beleuchtung technisch montiert werden kann, ist ihre Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr noch lange nicht erlaubt.

Wann muss das Abblendlicht eingeschaltet werden?

Abblendlicht muss während der Dämmerung, bei Dunkelheit und immer dann verwendet werden, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern. Das betrifft beispielsweise starken Regen, Schneefall oder Nebel.

Das Standlicht allein reicht dabei während der Fahrt nicht aus. Es dient in erster Linie dazu, ein stehendes Fahrzeug kenntlich zu machen. Wer bei Dunkelheit nur mit Standlicht fährt, sieht selbst zu wenig und wird von anderen Verkehrsteilnehmern schlechter wahrgenommen.

Auch in einem beleuchteten Tunnel sollte das Abblendlicht eingeschaltet werden. Bei Fahrzeugen mit Lichtautomatik geschieht dies häufig selbstständig. Trotzdem sollte sich der Fahrer nicht ausschließlich auf die Automatik verlassen. Bei Nebel, Regen oder diffusem Tageslicht erkennt der Sensor die tatsächlichen Sichtverhältnisse nicht immer zuverlässig.

Reicht Tagfahrlicht bei erschwerter Sicht aus?

Tagfahrlicht soll ein Fahrzeug am Tag von vorne besser sichtbar machen. Es leuchtet in der Regel deutlich schwächer als das Abblendlicht und dient nicht dazu, die Fahrbahn auszuleuchten.

Zudem sind bei eingeschaltetem Tagfahrlicht je nach Fahrzeug die Rückleuchten nicht automatisch aktiv. Bei Nebel, starkem Regen, Schneefall, Dämmerung oder Dunkelheit reicht Tagfahrlicht deshalb nicht aus. In diesen Situationen muss rechtzeitig auf Abblendlicht umgeschaltet werden.

Für Pkw besteht in Deutschland grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, tagsüber bei guten Sichtverhältnissen mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht zu fahren. Trotzdem kann das Tagfahrlicht dazu beitragen, dass ein Fahrzeug früher erkannt wird.

Wann darf das Fernlicht benutzt werden?

Fernlicht ermöglicht eine deutlich weitere Sicht als Abblendlicht. Es darf jedoch nur eingeschaltet werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht geblendet werden.

Entgegenkommende Fahrzeuge und vorausfahrende Verkehrsteilnehmer dürfen nicht durch das Fernlicht beeinträchtigt werden. Deshalb muss rechtzeitig abgeblendet werden. Auch auf Straßen mit durchgehender und ausreichender Beleuchtung darf kein Fernlicht verwendet werden.

Moderne Fernlichtassistenten können das Auf- und Abblenden automatisch steuern. Die Verantwortung bleibt trotzdem beim Fahrer. Erkennt das System andere Verkehrsteilnehmer, Fahrräder oder entgegenkommende Fahrzeuge nicht zuverlässig, muss das Fernlicht manuell ausgeschaltet werden.

Nebelscheinwerfer richtig verwenden

Nebelscheinwerfer dürfen nicht beliebig bei Dunkelheit oder leichtem Regen eingeschaltet werden. Ihre Verwendung ist nur erlaubt, wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern.

Sind zwei Nebelscheinwerfer vorhanden, können diese bei entsprechenden Witterungsverhältnissen zusammen mit dem Standlicht verwendet werden. In der Praxis werden sie meist ergänzend zum Abblendlicht eingeschaltet.

Nebelscheinwerfer sind keine vorgeschriebene Grundausstattung für jeden Pkw. Wenn sie vorhanden sind, müssen sie jedoch zugelassen, richtig angebracht und so eingestellt sein, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.

Wann darf die Nebelschlussleuchte eingeschaltet werden?

Für die Nebelschlussleuchte gelten strengere Voraussetzungen als für die vorderen Nebelscheinwerfer. Sie darf ausschließlich verwendet werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt. Starker Regen oder Schneefall allein rechtfertigen ihre Benutzung nicht.

Bei einer Sichtweite von weniger als 50 Metern gilt außerdem eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Abhängig von den Straßen- und Sichtverhältnissen kann eine noch geringere Geschwindigkeit erforderlich sein.

Die Nebelschlussleuchte ist sehr hell. Wird sie bei ausreichender Sicht eingeschaltet, kann sie nachfolgende Fahrer erheblich blenden. Sobald sich die Sicht verbessert, muss sie deshalb wieder ausgeschaltet werden.

Rückleuchten Fahrzeugbeleuchtung eines weißen Ferrarie

Welche Farben dürfen Fahrzeugleuchten haben?

Auch die Lichtfarben sind festgelegt. Bei einem üblichen Pkw gelten grundsätzlich folgende Zuordnungen:

nach vorne überwiegend weißes Licht
nach hinten rotes Licht
Fahrtrichtungsanzeiger mit gelbem Licht
Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht
Kennzeichenbeleuchtung mit weißem Licht
Nebelschlussleuchte mit rotem Licht

Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach § 54 StVZO gelbes Licht abgeben. Andere Farben oder nachträgliche Farbveränderungen sind im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig.

Bunte LED-Leisten, beleuchtete Fahrzeugunterböden oder farbige Scheinwerfer mögen optisch auffallen, sind aber in der Regel nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Problematisch ist bereits die Montage, wenn die Beleuchtung nach außen wirkt und mit vorgeschriebenen Signalen verwechselt werden kann.

Dürfen Scheinwerfer und Rückleuchten getönt werden?

Scheinwerfer, Rückleuchten und Blinker dürfen nicht durch Folien, Lacke oder andere Beschichtungen abgedunkelt werden. Durch eine solche Veränderung kann sich die Lichtstärke, Lichtfarbe oder Lichtverteilung verändern. Die ursprüngliche Genehmigung der Leuchte deckt diesen veränderten Zustand in der Regel nicht mehr ab. Auch scheinbar leichte Tönungen können dazu führen, dass Bremslicht, Blinker oder Schlusslicht nicht mehr ausreichend erkennbar sind. Dadurch kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs beeinträchtigt werden oder erlöschen.

Zulässig sind dagegen komplette Leuchten, die bereits in der jeweiligen Ausführung genehmigt wurden und entsprechend gekennzeichnet sind. Entscheidend ist also nicht allein die dunkle Optik, sondern die Genehmigung der gesamten Leuchte für den vorgesehenen Verwendungszweck.

Front Scheinwerfer Fehrzeugbeleuchtung eines Oldtimers

Kann man Halogenlampen einfach durch LED-Leuchtmittel ersetzen?

Ein Halogenleuchtmittel darf nicht grundsätzlich gegen irgendein LED-Leuchtmittel mit passendem Sockel ausgetauscht werden. Scheinwerfer und Lichtquelle bilden ein geprüftes System. Verändert sich die Lichtquelle, kann sich auch die Lichtverteilung verändern. Im schlimmsten Fall wird die Fahrbahn nicht richtig ausgeleuchtet oder der Gegenverkehr geblendet.

LED-Nachrüstlampen sind nur dann zulässig, wenn für die konkrete Verwendung eine entsprechende Genehmigung besteht. Dabei müssen unter anderem der Fahrzeugtyp, der verbaute Scheinwerfer und die genehmigte LED-Lichtquelle zusammenpassen.

Vor dem Einbau sollte deshalb geprüft werden:

Ist das eigene Fahrzeug in der Freigabe- oder Kompatibilitätsliste aufgeführt?
Stimmt die Genehmigungsnummer des Scheinwerfers mit den Angaben überein?
Werden zusätzliche Adapter oder Abdeckkappen benötigt?
Sind die Einbauvorgaben vollständig erfüllt?
Müssen Genehmigungsunterlagen im Fahrzeug mitgeführt werden?

Ein Prüfzeichen auf dem LED-Leuchtmittel allein bedeutet nicht automatisch, dass es in jedem Fahrzeug verwendet werden darf. Auch besonders helle Lampen ohne passende Genehmigung sind für den öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig. Lichtquellen für genehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen benötigen eine entsprechende Bauartgenehmigung.

Was gilt für zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten?

Zusatzscheinwerfer müssen für ihren jeweiligen Einsatzzweck genehmigt sein und vorschriftsmäßig angebracht sowie geschaltet werden. Je nach Art der Leuchte gelten unterschiedliche Anforderungen an Anzahl, Position, Einbauhöhe und elektrische Schaltung.

Das betrifft beispielsweise:

zusätzliche Fernscheinwerfer
Nebelscheinwerfer
Arbeitsscheinwerfer
LED-Lightbars
Begrenzungs- und Umrissleuchten

Arbeitsscheinwerfer sind nicht automatisch als Beleuchtung für die Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Sie dürfen grundsätzlich nur zur Ausleuchtung einer Arbeitsstelle oder während eines vorgesehenen Arbeitseinsatzes verwendet werden.

Auch bei LED-Lightbars kommt es auf die konkrete Genehmigung und die vorgesehene Funktion an. Eine Kennzeichnung oder Herstellerangabe sollte deshalb immer genau geprüft werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, die geplante Veränderung vor dem Einbau mit einer Prüforganisation abzuklären.

Warum ist die richtige Scheinwerfereinstellung so wichtig?

Ein funktionierender Scheinwerfer kann trotzdem zum Sicherheitsrisiko werden, wenn er falsch eingestellt ist. Steht der Lichtkegel zu hoch, wird der Gegenverkehr geblendet. Ist er zu niedrig eingestellt, verkürzt sich die eigene Sichtweite erheblich.

Die Einstellung kann sich beispielsweise verändern durch:

Reparaturen an Scheinwerfern oder Karosserie
den Austausch des Leuchtmittels
Veränderungen am Fahrwerk
eine Tiefer- oder Höherlegung
einen Unfall
beschädigte Halterungen
eine falsch bediente Leuchtweitenregulierung

Bei schwerer Beladung senkt sich das Fahrzeugheck ab, wodurch die Scheinwerfer stärker nach oben leuchten können. Fahrzeuge mit manueller Leuchtweitenregulierung müssen deshalb entsprechend angepasst werden. Bei automatischen Systemen sollte auf mögliche Fehlermeldungen geachtet werden.

Welche Beleuchtungsmängel können bei der HU auffallen?

Bei der Hauptuntersuchung wird die Fahrzeugbeleuchtung auf Funktion, Zustand, Befestigung, Schaltung und Vorschriftsmäßigkeit geprüft. Dabei geht es nicht nur darum, ob eine Lampe leuchtet.

Zu den typischen Beanstandungen gehören:

ausgefallenes Abblend- oder Fernlicht
defekte Bremsleuchten oder Blinker
ausgefallene Schluss- oder Kennzeichenleuchten
falsch eingestellte Scheinwerfer
beschädigte oder blinde Leuchtenabdeckungen
lockere Scheinwerfer oder gebrochene Halterungen
unzulässige Leuchtmittel
falsche Lichtfarben
nachträglich getönte Leuchten
Feuchtigkeit oder Wasser in einer Leuchte
fehlerhafte Leuchtweitenregulierung
nicht genehmigte Zusatzbeleuchtung

Ob ein Beleuchtungsmangel als gering oder erheblich eingestuft wird, hängt von der betroffenen Leuchte und der konkreten Auswirkung auf Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit ab. Ein defektes Abblendlicht ist beispielsweise anders zu bewerten als eine einzelne ausgefallene Kennzeichenleuchte.
Nicht genehmigte Veränderungen können ebenfalls dazu führen, dass keine neue Prüfplakette zugeteilt wird.

Beleuchtung regelmäßig selbst kontrollieren

Viele Beleuchtungsmängel lassen sich bereits vor der Hauptuntersuchung erkennen. Eine kurze Funktionskontrolle dauert nur wenige Minuten.

Prüfen Sie regelmäßig:

Abblendlicht und Fernlicht
Stand- und Tagfahrlicht
Blinker und Warnblinkanlage
Schluss- und Bremsleuchten
Rückfahrscheinwerfer
Nebelschlussleuchte
Nebelscheinwerfer
Kennzeichenbeleuchtung
Kontrollanzeigen im Armaturenbrett

Für die Kontrolle der Bremsleuchten kann eine zweite Person helfen. Alternativ lässt sich die Funktion bei Dunkelheit über die Spiegelung an einer Wand oder einem Garagentor überprüfen.

Achten Sie zusätzlich auf beschädigte Abdeckungen, Feuchtigkeit im Leuchtengehäuse und unterschiedliche Lichtfarben. Leuchtet ein Scheinwerfer deutlich höher oder niedriger als der andere, sollte die Einstellung fachgerecht kontrolliert werden.

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Fahrzeugbeleuchtung bei Hett & Hemm prüfen lassen

Eine einwandfrei funktionierende und korrekt eingestellte Beleuchtung ist für die Verkehrssicherheit unverzichtbar. Das gilt besonders in der dunklen Jahreszeit, bei Regen, Nebel und schlechten Sichtverhältnissen.

Als offizieller GTÜ-Vertragspartner überprüfen wir bei Hett & Hemm in Bad Homburg die lichttechnischen Einrichtungen Ihres Fahrzeugs im Rahmen der Hauptuntersuchung. Dabei achten wir nicht nur auf die Funktion der einzelnen Leuchten, sondern auch auf deren Zustand, Einstellung und Zulässigkeit.

Wenn Sie Veränderungen an der Fahrzeugbeleuchtung planen, sollten Sie vor dem Einbau klären, ob die Bauteile für Ihr Fahrzeug genehmigt sind und ob weitere Vorgaben beachtet werden müssen. So lassen sich Beanstandungen bei der Hauptuntersuchung und Probleme mit der Betriebserlaubnis vermeiden.

Fazit

Die Beleuchtung eines Fahrzeugs muss funktionieren, richtig eingestellt und für den jeweiligen Einsatzzweck zugelassen sein. Abblendlicht ist bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen unverzichtbar. Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte dürfen dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

Besondere Vorsicht ist bei nachgerüsteten LED-Leuchtmitteln, getönten Rückleuchten und zusätzlicher Beleuchtung geboten. Nicht jede technisch passende oder frei verkäufliche Leuchte ist im öffentlichen Straßenverkehr zulässig.

Eine regelmäßige Funktionskontrolle erhöht die Sicherheit und hilft dabei, Beleuchtungsmängel rechtzeitig vor der nächsten Hauptuntersuchung zu erkennen.